Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Version 10.2025
SIBIRGroup AG erbringt ihre Lieferungen und Leistungen in der Schweiz auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist.
Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
SIBIRGroup AG nimmt Bestellungen freibleibend entgegen. Der Vertrag mit dem Besteller kommt erst mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Die Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Modelländerung bleibt vorbehalten.
Angaben in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Preise verstehen sich als Festpreise. Die Verteilung von gelieferten Apparaten auf Etagen und Wohnungen ist Sache des Bestellers. Zuschläge für Kleinmengen- und Express-Sendungen werden separat in Rechnung gestellt.
Genormte Gebinde und Paletten sind nach Empfang der Ware auszutauschen oder franko SIBIRGroup AG zu retournieren, andernfalls wird ihr Wert dem Besteller verrechnet. Nichtgenormte Verpackungen für Extraanfertigungen werden nicht zurückgenommen und dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
Liefertermine haben lediglich einen informativen Charakter. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn Hindernisse auftreten, die SIBIRGroup AG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Rechnungen von SIBIRGroup AG sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nichts separates vereinbart ist. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins zu entrichten.
SIBIRGroup AG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware, insbesondere Konsignationsware, bis diese vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt SIBIRGroup AG, die Eintragung des Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung vom Lager der SIBIRGroup AG auf den Besteller über.
Retouren werden nur nach vorheriger Übereinkunft zurückgenommen. SIBIRGroup AG behält sich vor, dem Besteller bei Rücknahme von gelieferter Ware je nach Zustand mind. 10% vom Warenwert in Abzug zu bringen. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Besteller.
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen der SIBIRGroup AG innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen - unter Vorbehalt versteckter Mängel - als genehmigt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Installation des Gerätes beim Endabnehmer, spätestens aber ein Jahr nach Auslieferung des Gerätes durch SIBIRGroup AG.
Bei rechtzeitiger Prüfung und unverzüglicher Mitteilung ist SIBIRGroup AG unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsanspruches und Verzicht des Bestellers auf weitere Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
Befindet sich das zu reparierende Gerät an einem Ort, der für die Service-Fahrzeuge von SIBIRGroup AG nicht zugänglich ist, ist die Gewährleistung insofern eingeschränkt, als zusätzliche Wegkosten, wie z.B. Bergbahn- und Helikoptertransporte, separat in Rechnung gestellt werden.
Von der Gewährleistung und Haftung von SIBIRGroup AG ausgeschlossen sind sodann Schäden, die nicht infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion entstanden sind wie z.B. infolge natürlicher Abnützung (Verschleissteile), nicht fachgerechter Installation, mangelhafter Wartung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder von Betriebsvorschriften, Eingriffen von nicht autorisierten Stellen, Verwendung von anderen als Original-Ersatzteilen von SIBIRGroup AG sowie höherer Gewalt oder anderen Gründen, die SIBIRGroup AG nicht zu vertreten hat.
Der Besteller hat wegen Mängeln an Lieferungen und Leistungen einzig die in Ziffer 12 ausdrücklich genannten Rechte. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Der Besteller hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Produktehaftpflichtgesetzes bleiben vorbehalten.
Vertragsumfang:
Die SIBIRGroup AG verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr und gegen Bezahlung der Jahresprämie, Betriebsstörungen am Vertragsgegenstand zu beheben, sofern dieser bestimmungsgemäss genutzt wird.
Die Jahresprämie beinhaltet die Kosten für Ersatzmaterial, Arbeitszeit sowie An- und Rückfahrt im Rahmen der Störungsbehebung. Regelmässige Wartungs- oder Kontrollarbeiten sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ab dem 13. Betriebsjahr werden die Kosten für erforderliche Ersatzteile zusätzlich verrechnet.
Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind:
- Regelmässige Kontrollen und Pflegearbeiten wie das Entkalken der Maschine, allgemeine Reinigungsarbeiten, das Säubern von Ablauffiltern oder das Auffrischen von Zubehör (z. B. Geschirrkörbe).
- Reparaturen an externen Installationen oder am Fundament sowie die Behebung von Störungen oder Schäden, die durch äussere Einflüsse, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter entstanden sind.
- Schäden, die durch Nichtbeachten von Bedienungs-, Wartungs- oder Pflegehinweisen entstehen (z. B. Fremdkörper, Überschäumung etc.).
- Folgeschäden durch unsachgemässen Einbau, Blitzschlag, Stromunterbruch, Frost oder Wasserschäden.
- Reparaturen oder Revisionen, die nicht aufgrund einer Funktionsstörung, sondern durch Zweckentfremdung oder Überbeanspruchung notwendig werden.
Kann der Servicemonteur der SIBIRGroup AG bei einem Einsatz keine Störung feststellen, werden die entstandenen Kosten für Arbeits- und Reisezeit separat verrechnet.
Folgeschäden, die auf einen Maschinendefekt zurückzuführen sind – wie beispielsweise beschädigte Wäsche, Geschirr oder verdorbene Lebensmittel in Kühl- und Gefriergeräten – werden nicht vergütet.
Vertragskosten:
Die Jahresprämie wird im Voraus nach Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Bei steigenden Lohn- und Materialkosten behält sich die SIBIRGroup AG das Recht vor, die Jahresprämie entsprechend anzupassen.
Für Geräte, die sich in nicht direkt mit dem Auto erreichbaren Gebieten befinden, wird die Jahresprämie individuell festgelegt.
Vertragsdauer und Beendigung:
Der Vertrag wird für eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer aufgelöst werden.
Im Falle einer Vertragsauflösung besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der bereits bezahlten Jahresprämie.
Die angegebenen Jahresprämien gelten für Verträge, die direkt im Anschluss an die Garantiezeit abgeschlossen werden.
Die Rechte an allen Marken, Logos, Fotos und Texten im Zusammenhang mit Produkten der SIBIRGroup AG in Prospekten, Flyern sowie in Ausstellungs-, Verkaufsförderungs- und POS-Material und ähnlichen Unterlagen liegen ausschliesslich bei SIBIRGroup AG. Die Belieferung mit solchen Materialien erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Händler diese Rechte anerkannt.
SIBIRGroup AG behält sich Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vor.
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 und dessen Änderungen.
Gerichtsstand ist für beide Parteien Spreitenbach/AG. SIBIRGroup AG kann den Besteller auch vor den an seinem Sitz/Wohnsitz zuständigen Gerichten belangen. Für Konsumentenverträge bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.
Version: 10.2025
SIBIRGroup AG, Geschäftsleitung